Schuldnerberatung Chemnitz - Rechtsprechungsübersicht Privatinsolvenz
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Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Schon in der Entscheidung vom 20.03.2003 hat der BGH ¹ festgestellt, dass Einnahmen des Selbstständigen in vollem Umfang in die Insolvenzmasse fallen. Der selbstständige Schuldner muss den „Schutzantrag“ für den benötigten Lebensunterhalt und der zur Betriebsfortführung erforderlichen Mittel beantragen. Unterlässt der Selbstständige den Schutzantrag, steht er mittellos da und ist allein auf das Wohlwollen von Insolvenzverwalter und Gläubigern angewiesen. Die Antragstellung nach § 850i Abs. 1 ZPO ² sollte daher möglichst mit der Insolvenzantragstellung erfolgen.
Der „Schutzantrag“ ist auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ³/§ 850i Abs. 1 ZPO zu stützen. § 850i Abs. 1 findet gem. § 36 Abs. 4 Satz 3 InsO auch im Eröffnungsverfahren Anwendung. Der Schuldner kann und sollte zur Vereinfachung in der Antragsbegründung signalisieren, auch zu einer gemeinsamen Regelung mit dem Insolvenzverwalter bereit zu sein, so dass eine Entscheidung des Gerichts nicht zwingend erforderlich ist.
Im Urteil vom 21.02.2019 (IX ZR 246/17) stellt der BGH fest, dass Einnahmeforderungen des Schuldners, die bereits vor der freigegebenen Selbstständigkeit vom Insolvenzverwalter entstanden sind, der Insolvenzmasse beifallen. Wird das Insolvenzverfahren am 01.12.2018 eröffnet und die Selbstständigkeit zum 01.02.2019 freigegeben, fallen die Einkünfte für die Zeit vom 01.12.2018 - 31.01.2019 in die Insolvenzmasse. Dem Schuldner werden die Einnahmen aus der Zeit vor der Freigabe der Selbstständigkeit vollständig entzogen, was die Fortsetzung der Selbstständigkeit wegen fehlender Liquidität erschweren wird. Diese Liquiditätslücke kann nur mit dem frühzeitig gestellten Schutzantrag nach § 850i Abs. 1 ZPO vermieden werden.
Mit Urteil vom 06.06.2019 (IX ZR 272/17) hat der BGH seine Rechtsprechung zur „nachträglichen Gültigkeit eines Rechtgeschäfts“ vor Eröffnung des Verfahrens erfolgten Abtretung, im Falle der Freigabe der Selbstständigkeit aufgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung stellt der BGH auf Sinn und Zweck der Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 35 Abs. 2 InsO ab und lässt einen Rechtserwerb des „neuen“ Gläubigers an § 91 InsO scheitern. Eine vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Abtretung lebt damit nach Freigabe der Selbstständigkeit nicht mehr auf. Gem. § 301 Abs. 2 InsO werden nur die Rechte von Gegenständen der Rechtschuldbefreiung nicht berührt, die im eröffneten Verfahren zur „abgesonderten Befriedigung“ berechtigen. Die vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Abtretung erfasst gem. § 91 InsO die nach Eröffnung entstehenden Rechte aber nicht und berechtigt daher nicht zur abgeordneten Befriedigung i. S. d. § 301 Abs. 2 InsO. Rechte aus der Abtretung können nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr geltend gemacht werden.
¹ Bundesgerichtshof
² Zivilprozessordnung
³ Insolvenzordnung
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