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Mahnbescheid - was tun?

Wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten:
Haben Sie berechtigte Zweifel an der Forderung, dann sollten Sie spätestens dann einen schriftlichen Widerspruch einlegen, wenn der gerichtliche Mahnbescheid auf Ihrem Tisch liegt. Der Widerspruch ist meist als Bestandteil des Mahnbescheid beigefügt und ist an das im Mahnbescheid benannte Gericht zu richten. Dem Mahnbescheid liegt ein lila Zettel bei - das ist der Vordruck für den Widerspruch. Sie haben zwei Wochen Zeit, zu widersprechen. Achtung: Haben die Mühlen der Justiz erst angefangen zu mahlen, dann müssen Sie sich an Regeln halten. Das bedeutet, auch wenn Sie die Rechnung zwischenzeitlich beglichen haben: Haben Sie einen Mahnbescheid erhalten, müssen Sie auf Ihn reagieren! Sie müssen in diesem Fall also fristgemäß widersprechen. 
Geht der Widerspruch verspätet beim Gericht ein, dann wird er als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. 

Wenn die Forderung berechtigt ist:
Müssen Sie zahlen. Sollte Ihnen dies zur Zeit nicht möglich sein ist dringend anzuraten, sich mit dem zuständigen Amtsgericht oder noch besser, mit Ihrem Gläubiger direkt auseinanderzusetzen. 

Nichts unternehmen, geht nicht. Wenn Sie nichts unternehmen, ergeht vom Amtsgericht ein Vollstreckungsbescheid aus dem Ihr Gläubiger in Form von Kontopfändungen und-/oder Lohnpfändungen gegen Sie vollstrecken kann, was mit nicht unerheblichen weiteren Kosten für Sie verbunden ist.

 

Wir helfen Ihnen bei Ihrer Schuldenregulierung Tel.: 0371/23450727

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